12 N 167). Keine Verletzung von Berufsregeln kann nur dann angenommen werden, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde (vgl. auch Beschluss KG080003 des Obergerichts Zürich vom 6. November 2008 E. 18, publiziert in: plädoyer 1/2009, S. 78 f.). 6. 6.1. (…) 6.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 stellte der beanzeigte Anwalt für seinen Klienten (Anzeiger) beim Bezirksgericht X. eventualiter (für den Fall, dass kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. SB 3).