{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2019-33_2020-05-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2275", "Checksum": "6723a60f8a96a16f670a58a43131bed0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2019.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 28.05.2020 AVV.2019.33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 28.05.2020 AVV.2019.33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 28.05.2020 AVV.2019.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. g BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat dem Klienten sein Honorar in Rechnung gestellt, obschon er für den Klienten bereits die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:43", "Checksum": "d3846339623dbeadb5df682fb8257a18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 28.05.2020 AVV.2019.33\nRegeste:\nArt. 12 lit. g BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat dem Klienten sein Honorar in Rechnung gestellt, obschon er für den Klienten bereits die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat.\n\n\n2020 Anwaltsrecht 521\n\nI. Anwaltsrecht\n\n65 Art. 12 lit. g BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat dem Klienten sein\nHonorar in Rechnung gestellt, obschon er für den Klienten bereits die\nunentgeltliche Rechtspflege beantragt hat.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2020\n(AVV.2019.33), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\nDem vom Staat eingesetzten Rechtsanwalt ist es verwehrt, vom\nVertretenen zusätzliche Kostenvorschüsse oder Entschädigungen zu\nverlangen, selbst dann, wenn der staatliche Entschädigungstarif tiefer\nals das üblicherweise privatrechtlich geschuldete Honorar ausfällt\nund der Vertretene zur Zahlung einverstanden wäre; andernfalls\nwürde der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Mittellosen\ndas Prozessieren ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes zu\nermöglichen, in Frage gestellt (vgl. BGE 108 Ia 11 E. 3; STEFAN\nMEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege\n[Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 199 mit Hinweisen). Bei der\nunentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der\nstaatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht\nkostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen\ngelangt (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N\n149). Nach der Rechtsprechung stellt bereits die Einforderung von\nKostenvorschüssen eine Berufsregelverletzung dar: Ist ein Gesuch\n522 Anwaltskommission 2020\n\num unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, darüber aber noch nicht\nentschieden worden, darf der Anwalt von seinem Klienten keine\nKostenvorschüsse einfordern (Urteil 2A.196/2005 des\nBundesgerichts vom 26. September 2005 E. 2.3; FELLMANN,\nBGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 167). Keine Verletzung von\nBerufsregeln kann nur dann angenommen werden, wenn dem\nKlienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die\nvor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind und bevor ein\nRechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht\ngenommen wurde (vgl. auch Beschluss KG080003 des Obergerichts\nZürich vom 6. November 2008 E. 18, publiziert in: plädoyer 1/2009,\nS. 78 f.).\n6.\n6.1. (…)\n6.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 stellte der beanzeigte\nAnwalt für seinen Klienten (Anzeiger) beim Bezirksgericht X.\neventualiter (für den Fall, dass kein Prozesskostenvorschuss\nzugesprochen wird) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl.\nSB 3).\n6.3. (…)\n6.4.\n6.4.1. (…) Aus den Akten ergibt sich, dass der beanzeigte\nAnwalt mit Rechnungstellung vom 1. November 2018 seinem\nKlienten in Sachen \"A.\" ein Honorar und Auslagen in der Höhe von\ninsgesamt CHF 9'375.45 für den Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 1.\nNovember 2018 in Rechnung gestellt hat (vgl. AB 4; Honorarnote\nvom 1. November 2018). Für diese Honorarforderung haben der\nbeanzeigte Anwalt und dessen Klient am 1. November 2018 die vom\nbeanzeigten Anwalt erwähnte Abzahlungsvereinbarung\nabgeschlossen (vgl. AB 7). Damit ist erstellt, dass der beanzeigte\nAnwalt dem Klienten ein Honorar in Rechnung gestellt hat, obschon\ner bereits mit Gesuch vom 22. Juli 2018 die unentgeltliche\nRechtspflege beantragt hat (vgl. oben, Ziff. 6.2). Der beanzeigte\nAnwalt hat dadurch gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen.\n2020 Anwaltsrecht 523\n\n66 Art. 13 BGFA\nDie Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom\nBerufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen\ngegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen\nHonorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen,\nweshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines\nKostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während\nrund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig.\nEr hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende\nBemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um\nEntbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner\nHonorarforderung wird abgewiesen.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Juni 2020\n(AVV.2020.25), i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. (…)\n2.2. Ob eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorzunehmen\nist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem\nSpiel stehender Interessen. Während die Anwältin oder der Anwalt\nregelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung\nzwecks Honorarinkasso verfügt, steht dem ein institutionell\nbegründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches\nInteresse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung\ngegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses\ndürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen\n"}