2020 Anwaltsrecht 521 I. Anwaltsrecht 65 Art. 12 lit. g BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat dem Klienten sein Honorar in Rechnung gestellt, obschon er für den Klienten bereits die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 28. Mai 2020 (AVV.2019.33), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 5. Dem vom Staat eingesetzten Rechtsanwalt ist es verwehrt, vom Vertretenen zusätzliche Kostenvorschüsse oder Entschädigungen zu verlangen, selbst dann, wenn der staatliche Entschädigungstarif tiefer als das üblicherweise privatrechtlich geschuldete Honorar ausfällt und der Vertretene zur Zahlung einverstanden wäre; andernfalls würde der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Mittellosen das Prozessieren ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen, in Frage gestellt (vgl. BGE 108 Ia 11 E. 3; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 199 mit Hinweisen). Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der Anwalt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Gegenpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt (vgl. FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 149). Nach der Rechtsprechung stellt bereits die Einforderung von Kostenvorschüssen eine Berufsregelverletzung dar: Ist ein Gesuch 522 Anwaltskommission 2020 um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seinem Klienten keine Kostenvorschüsse einfordern (Urteil 2A.196/2005 des Bundesgerichts vom 26. September 2005 E. 2.3; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 167). Keine Verletzung von Berufsregeln kann nur dann angenommen werden, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde (vgl. auch Beschluss KG080003 des Obergerichts Zürich vom 6. November 2008 E. 18, publiziert in: plädoyer 1/2009, S. 78 f.). 6. 6.1. (…) 6.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 stellte der beanzeigte Anwalt für seinen Klienten (Anzeiger) beim Bezirksgericht X. eventualiter (für den Fall, dass kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. SB 3). 6.3. (…) 6.4. 6.4.1. (…) Aus den Akten ergibt sich, dass der beanzeigte Anwalt mit Rechnungstellung vom 1. November 2018 seinem Klienten in Sachen "A." ein Honorar und Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 9'375.45 für den Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 1. November 2018 in Rechnung gestellt hat (vgl. AB 4; Honorarnote vom 1. November 2018). Für diese Honorarforderung haben der beanzeigte Anwalt und dessen Klient am 1. November 2018 die vom beanzeigten Anwalt erwähnte Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. AB 7). Damit ist erstellt, dass der beanzeigte Anwalt dem Klienten ein Honorar in Rechnung gestellt hat, obschon er bereits mit Gesuch vom 22. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (vgl. oben, Ziff. 6.2). Der beanzeigte Anwalt hat dadurch gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen. 2020 Anwaltsrecht 523 66 Art. 13 BGFA Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung um Entbindung ersuchender Anwalt hat darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war. Der Gesuchsteller war während rund vier Monaten ohne finanzielle Sicherheit für seinen Klienten tätig. Er hat damit während seiner Mandatsführung nur unzureichende Bemühungen getätigt, um sein Honorar einzutreiben. Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung seiner Honorarforderung wird abgewiesen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 30. Juni 2020 (AVV.2020.25), i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) 2.2. Ob eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vorzunehmen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Während die Anwältin oder der Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Honorarinkasso verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und grundsätzlich auch ein individuell-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren auf Entbindung keine zu hohen Anforderungen