Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass keine Abrede zur Vertragsveränderung vorliegt. Der beanzeigte Anwalt hat deshalb gegen die Berufspflicht von Art. 12 lit. i BGFA (Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung) verstossen. 52 Art. 12 lit. c BGFA Keine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufigen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019 (AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen