Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 geforderte Betrag (CHF 3'951.80) mehr als das Doppelte über dem ursprünglich vereinbarten Pauschalbetrag (CHF 1'500.00). (…) Der Beizug einer Anwältin durch die Gegenpartei führte zudem noch nicht zu einer Änderung des eigentlichen Vertragsgegenstandes, zumal der beanzeigte Anwalt von Anfang an mit diesem Umstand rechnen musste (…). Es gilt demnach festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mit der Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 mehr Aufwand geltend gemacht hat. Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass keine Abrede zur Vertragsveränderung vorliegt.