lichen Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung - klar und vorab zu kommunizieren gewesen. Entsprechende Hinweise durfte der beanzeigte Anwalt aber keinesfalls nur mündlich machen. Dies gilt umso mehr, als der Betrag - wie vorliegend - derart massiv über dem vereinbarten Pauschalhonorar liegt; so liegt der mit 2019 Anwaltsrecht 315