SB 8) ergibt sich, dass er seinen Klienten nicht über zusätzliche Leistungen aufgeklärt hat. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der beanzeigte Anwalt seinen Klienten erst mit der Schlussrechnung im Juli 2017 schriftlich über den "grösseren Aufwand" informiert hat. Im Schreiben vom 31. Juli 2017 fehlen insbesondere Hinweise, wonach der beanzeigte Anwalt den Klienten - entgegen der Behauptung des beanzeigten Anwalts (vgl. oben, Ziff. 5.2) - wiederholt mündlich informiert hätte, dass die anwaltlichen Aufwendungen das vereinbarte "Kostendach" sprengen würden. Bei einer Abänderung der ursprünglich vereinbarten Pauschale wäre dies ohnehin - aufgrund der Pflicht zur unmissverständ-