6.3.4. Aus dem Schreiben vom 31. Juli 2017 ("Wegen des grösseren anwaltlichen Aufwandes infolge der von Ihrer Ehefrau beigezogenen Gegenanwältin ist die Rechnung etwas höher als ursprünglich veranschlagt ausgefallen. Besten Dank für Ihr Verständnis"; vgl. SB 7) und der Aussage des beanzeigten Anwalts im Schreiben vom 23. Oktober 2017 (er habe sich "erlaubt", das Honorar entsprechend seinen Aufwendungen zu berechnen; vgl. SB 8) ergibt sich, dass er seinen Klienten nicht über zusätzliche Leistungen aufgeklärt hat.