Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.2), darf der Anwalt bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leisten musste, als er ursprünglich prognostizierte. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Mehr- oder Minderaufwand auf einer Änderung des Vertragsgegenstands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder we- 314 Anwaltskommission 2019