Ein Pauschalhonorar bedarf als spezielle Form des Honorars einer ausdrücklichen Vereinbarung. Dass ursprünglich ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, wird vom beanzeigten Anwalt zwar nicht bestritten (vgl. oben, Ziff. 5.2). Indes macht er geltend, dass er mit dem Klienten lediglich ein "Kostendach" abgemacht hätte und dass sich die Kosten infolge der sich im Laufe des Verfahrens ergebenen Weiterungen (u.a. Beizug einer Rechtsvertretung durch die Gegenpartei) erhöht hätten (vgl. oben, Ziff. 5.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Ziff.