12 N 169). Begründet die Honorarvereinbarung ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und der Gegenleistung des Klienten und hat der Anwalt dieses Ergebnis durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns seines Klienten erreicht, so ist die Vereinbarung für den Klienten nach Art. 21 OR unverbindlich. Eine solche Übervorteilung hat auch disziplinarrechtliche Konsequenzen (FELLMANN, BGFA- Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 162). 5. 5.1. - 5.2. (…) 6. 6.1. - 6.2. (…) 6.3. 6.3.1. Ein Pauschalhonorar bedarf als spezielle Form des Honorars einer ausdrücklichen Vereinbarung.