{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-07-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2018-75_2019-07-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2339", "Checksum": "c310edb65438065d294b1452889f8501"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2018.75"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 22.07.2019 AVV.2018.75"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 22.07.2019 AVV.2018.75"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 22.07.2019 AVV.2018.75"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. i BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mehr als den doppelten Aufwand abgerechnet. 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(…)\n4.2.\nNach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei\nÜbernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars\nzu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällige gewünschte Vorschüsse, den\nZeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale\noder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Zur erforderlichen Information gehören auch Angaben zu einem\nallfälligen Stundenansatz (WALTER FELLMANN in: WALTER FELL-\nMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 157). Haben Anwalt und\nKlient ein Pauschalhonorar vereinbart, darf der Anwalt auch dann\nkeine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leisten musste, als er\nursprünglich prognostizierte. Umgekehrt hat der Klient auch dann\ndie volle Vergütung zu entrichten, wenn die Besorgung der übernommenen Geschäfte oder die Leistung der aufgetragenen Dienste\nweniger Arbeit verursachte, als Anwalt und Klient bei Abschluss der\nVereinbarung erwartet hatten. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der\nMehr- oder Minderaufwand auf einer Änderung des Vertragsgegenstands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder weniger Leistungen zu erbringen hatte, als ursprünglich vereinbart wurde. Eine sol-\n2019 Anwaltsrecht 313\n\nche Abrede zieht eine entsprechende Erhöhung bzw. Reduktion des\nHonorars nach sich (FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O.,\nArt. 12 N 165).\n4.3.\nZuständig für die Überprüfung der Angemessenheit der Honorarforderung ist grundsätzlich der Richter. Die Aufsichtsbehörde hat\nnur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt\nist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anwalt das Dreifache des\nangemessenen Betrags fordert (FELLMANN, BGFA-Kommentar,\na.a.O., Art. 12 N 169). Begründet die Honorarvereinbarung ein\noffenbares Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und\nder Gegenleistung des Klienten und hat der Anwalt dieses Ergebnis\ndurch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns seines Klienten erreicht, so ist die Vereinbarung für den Klienten nach Art. 21 OR unverbindlich. Eine solche Übervorteilung hat\nauch disziplinarrechtliche Konsequenzen (FELLMANN, BGFA-\nKommentar, a.a.O., Art. 12 N 162).\n5.\n5.1. - 5.2. (…)\n6.\n6.1. - 6.2. (…)\n6.3.\n6.3.1.\nEin Pauschalhonorar bedarf als spezielle Form des Honorars\neiner ausdrücklichen Vereinbarung. Dass ursprünglich ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist, wird vom beanzeigten Anwalt zwar\nnicht bestritten (vgl. oben, Ziff. 5.2). Indes macht er geltend, dass er\nmit dem Klienten lediglich ein \"Kostendach\" abgemacht hätte und\ndass sich die Kosten infolge der sich im Laufe des Verfahrens ergebenen Weiterungen (u.a. Beizug einer Rechtsvertretung durch die\nGegenpartei) erhöht hätten (vgl. oben, Ziff. 5.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.2), darf der Anwalt bei Vereinbarung eines\nPauschalhonorars keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leisten musste, als er ursprünglich prognostizierte. Vorbehalten bleibt der\nFall, dass der Mehr- oder Minderaufwand auf einer Änderung des\nVertragsgegenstands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder we-\n314 Anwaltskommission 2019\n\n"}