312 Anwaltskommission 2019 51 Art. 12 lit. i BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mehr als den doppelten Aufwand abgerechnet. Es lag keine schriftliche Abrede zur Vertragsänderung vor. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2019 (AVV.2018.75), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 4. 4.1. (…) 4.2. Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungs- stellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten perio- disch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungs- stellung gehören Hinweise auf allfällige gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfris- ten. Zur erforderlichen Information gehören auch Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (WALTER FELLMANN in: WALTER FELL- MANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsge- setz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 157). Haben Anwalt und Klient ein Pauschalhonorar vereinbart, darf der Anwalt auch dann keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leisten musste, als er ursprünglich prognostizierte. Umgekehrt hat der Klient auch dann die volle Vergütung zu entrichten, wenn die Besorgung der über- nommenen Geschäfte oder die Leistung der aufgetragenen Dienste weniger Arbeit verursachte, als Anwalt und Klient bei Abschluss der Vereinbarung erwartet hatten. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Mehr- oder Minderaufwand auf einer Änderung des Vertragsgegen- stands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder weniger Leistun- gen zu erbringen hatte, als ursprünglich vereinbart wurde. Eine sol- 2019 Anwaltsrecht 313 che Abrede zieht eine entsprechende Erhöhung bzw. Reduktion des Honorars nach sich (FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 165). 4.3. Zuständig für die Überprüfung der Angemessenheit der Hono- rarforderung ist grundsätzlich der Richter. Die Aufsichtsbehörde hat nur einzuschreiten, wenn die Rechnung des Anwalts krass übersetzt ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert (FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 169). Begründet die Honorarvereinbarung ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und der Gegenleistung des Klienten und hat der Anwalt dieses Ergebnis durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leicht- sinns seines Klienten erreicht, so ist die Vereinbarung für den Klien- ten nach Art. 21 OR unverbindlich. Eine solche Übervorteilung hat auch disziplinarrechtliche Konsequenzen (FELLMANN, BGFA- Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 162). 5. 5.1. - 5.2. (…) 6. 6.1. - 6.2. (…) 6.3. 6.3.1. Ein Pauschalhonorar bedarf als spezielle Form des Honorars einer ausdrücklichen Vereinbarung. Dass ursprünglich ein Pauschal- honorar vereinbart worden ist, wird vom beanzeigten Anwalt zwar nicht bestritten (vgl. oben, Ziff. 5.2). Indes macht er geltend, dass er mit dem Klienten lediglich ein "Kostendach" abgemacht hätte und dass sich die Kosten infolge der sich im Laufe des Verfahrens erge- benen Weiterungen (u.a. Beizug einer Rechtsvertretung durch die Gegenpartei) erhöht hätten (vgl. oben, Ziff. 5.2). Wie bereits ausge- führt (vgl. oben, Ziff. 4.2), darf der Anwalt bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leis- ten musste, als er ursprünglich prognostizierte. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Mehr- oder Minderaufwand auf einer Änderung des Vertragsgegenstands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder we- 314 Anwaltskommission 2019 niger Leistungen zu erbringen hatte, als ursprünglich vereinbart wur- de. 6.3.2. Der Anzeiger macht diesbezüglich geltend, es habe keine Extra- aufgaben, keine Extrarunden, keine aussergewöhnlichen Aufgaben- stellungen und keine unerwarteten Sachzwänge gegeben. Auch sei er nie über Mehraufwände in Kenntnis gesetzt worden (vgl. oben, Ziff. 5.1). 6.3.3. Demgegenüber macht der beanzeigte Anwalt geltend, dass er seinen Mandanten wiederholt mündlich darüber informiert habe, dass die anwaltlichen Aufwendungen den Rahmen des ursprünglich ver- einbarten Kostendachs sprengen würde (vgl. oben, Ziff. 5.2). 6.3.4. Aus dem Schreiben vom 31. Juli 2017 ("Wegen des grösseren anwaltlichen Aufwandes infolge der von Ihrer Ehefrau beigezogenen Gegenanwältin ist die Rechnung etwas höher als ursprünglich veran- schlagt ausgefallen. Besten Dank für Ihr Verständnis"; vgl. SB 7) und der Aussage des beanzeigten Anwalts im Schreiben vom 23. Oktober 2017 (er habe sich "erlaubt", das Honorar entsprechend seinen Auf- wendungen zu berechnen; vgl. SB 8) ergibt sich, dass er seinen Kli- enten nicht über zusätzliche Leistungen aufgeklärt hat. Aus den Ak- ten ergibt sich vielmehr, dass der beanzeigte Anwalt seinen Klienten erst mit der Schlussrechnung im Juli 2017 schriftlich über den "grösseren Aufwand" informiert hat. Im Schreiben vom 31. Juli 2017 fehlen insbesondere Hinweise, wonach der beanzeigte Anwalt den Klienten - entgegen der Behauptung des beanzeigten Anwalts (vgl. oben, Ziff. 5.2) - wiederholt mündlich informiert hätte, dass die an- waltlichen Aufwendungen das vereinbarte "Kostendach" sprengen würden. Bei einer Abänderung der ursprünglich vereinbarten Pau- schale wäre dies ohnehin - aufgrund der Pflicht zur unmissverständ- lichen Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung - klar und vorab zu kommunizieren gewesen. Entsprechende Hinweise durfte der beanzeigte Anwalt aber keinesfalls nur mündlich machen. Dies gilt umso mehr, als der Betrag - wie vorliegend - derart massiv über dem vereinbarten Pauschalhonorar liegt; so liegt der mit 2019 Anwaltsrecht 315 Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 geforderte Betrag (CHF 3'951.80) mehr als das Doppelte über dem ursprünglich vereinbarten Pauschalbetrag (CHF 1'500.00). (…) Der Beizug einer Anwältin durch die Gegenpartei führte zudem noch nicht zu einer Änderung des eigentlichen Vertragsgegenstandes, zumal der beanzeigte Anwalt von Anfang an mit diesem Umstand rechnen musste (…). Es gilt demnach festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mit der Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 mehr Aufwand geltend gemacht hat. Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass keine Abrede zur Vertragsveränderung vor- liegt. Der beanzeigte Anwalt hat deshalb gegen die Berufspflicht von Art. 12 lit. i BGFA (Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung) verstossen. 52 Art. 12 lit. c BGFA Keine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufi- gen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019 (AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Inte- ressenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin (B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse