Nichts destotrotz steht das zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten Mandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte Anwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat, die sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die beanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 angenommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längstens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Ein unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt gemäss den gemachten Ausführungen nicht vor.