zeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darlehen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem eingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird ersichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals im November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ersten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die das erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten Mandat.