4.5. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat hätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat hat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean- 2019 Anwaltsrecht 317