Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemachten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des Darlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass die beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über Finanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten Mandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend mache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten Klientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar. 4.5.