Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die beanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang mit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) geltend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemachten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des Darlehens gegenüber C. hätten.