aus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2.2. - 2.4. (…) 3. 3.1. - 3.2. (…) 4. 4.1. - 4.3. (…) 4.4. Gestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es darum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber einer Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2019, S. 1).