2. 2.1. Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Interessenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin (B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse 316 Anwaltskommission 2019