{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2018-54_2019-12-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2340", "Checksum": "c382a0a8bfd78df4284065021ce9d3c2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2018.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 04.12.2019 AVV.2018.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 04.12.2019 AVV.2018.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 04.12.2019 AVV.2018.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. c BGFA \nKeine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufigen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:58", "Checksum": "f7c5faa019d439f8d2699f504b2bbf9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 04.12.2019 AVV.2018.54\nRegeste:\nArt. 12 lit. c BGFA \nKeine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufigen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet.\n\n2019 Anwaltsrecht 315\n\nSchlussrechnung vom 31. Juli 2017 geforderte Betrag (CHF\n3'951.80) mehr als das Doppelte über dem ursprünglich vereinbarten\nPauschalbetrag (CHF 1'500.00). (…) Der Beizug einer Anwältin\ndurch die Gegenpartei führte zudem noch nicht zu einer Änderung\ndes eigentlichen Vertragsgegenstandes, zumal der beanzeigte Anwalt\nvon Anfang an mit diesem Umstand rechnen musste (…). Es gilt\ndemnach festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt entgegen der\nschriftlich vereinbarten Pauschale mit der Schlussrechnung vom\n31. Juli 2017 mehr Aufwand geltend gemacht hat. Wie gezeigt, ist\ndavon auszugehen, dass keine Abrede zur Vertragsveränderung vorliegt. Der beanzeigte Anwalt hat deshalb gegen die Berufspflicht von\nArt. 12 lit. i BGFA (Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der\nRechnungsstellung) verstossen.\n\n52 Art. 12 lit. c BGFA\nKeine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel,\nda die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufigen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten\nMandat verwendet.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019\n(AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDer beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Interessenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A.\nübernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin\n(B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte\nAnwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse\n316 Anwaltskommission 2019\n\naus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist\ndeshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c\nBGFA vorliegt.\n2.2. - 2.4. (…)\n3.\n3.1. - 3.2. (…)\n4.\n4.1. - 4.3. (…)\n4.4.\nGestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterlagen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es\ndarum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber\neiner Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2019, S. 1). Dieses Mandat hat rund zwei Arbeitsstunden umfasst (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. November 2019; Detailaufstellung der Bemühungen im Mandat \"B. -\nZivilforderung C.\"). Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die\nbeanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang\nmit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) geltend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemachten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des\nDarlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass\ndie beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über\nFinanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten\nMandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend\nmache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten\nKlientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom\n11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar.\n4.5.\nIm Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte\nAnwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat\nhätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt\n(vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat\nhat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean-\n2019 Anwaltsrecht 317\n\nzeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darlehen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem\neingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird ersichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals\nim November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ersten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der\nbeanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die\ndas erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur\nStellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das\nzweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten\nMandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte\nAnwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat,\ndie sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen\nzur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die\nbeanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 angenommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längstens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2).\nEin unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt\ngemäss den gemachten Ausführungen nicht vor.\nVerwaltungsbehörden\n2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 321\n\nI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht\n\n"}