2019 Anwaltsrecht 315 Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 geforderte Betrag (CHF 3'951.80) mehr als das Doppelte über dem ursprünglich vereinbarten Pauschalbetrag (CHF 1'500.00). (…) Der Beizug einer Anwältin durch die Gegenpartei führte zudem noch nicht zu einer Änderung des eigentlichen Vertragsgegenstandes, zumal der beanzeigte Anwalt von Anfang an mit diesem Umstand rechnen musste (…). Es gilt demnach festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mit der Schlussrechnung vom 31. Juli 2017 mehr Aufwand geltend gemacht hat. Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass keine Abrede zur Vertragsveränderung vor- liegt. Der beanzeigte Anwalt hat deshalb gegen die Berufspflicht von Art. 12 lit. i BGFA (Pflicht zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung) verstossen. 52 Art. 12 lit. c BGFA Keine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufi- gen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019 (AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Inte- ressenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin (B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse 316 Anwaltskommission 2019 aus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2.2. - 2.4. (…) 3. 3.1. - 3.2. (…) 4. 4.1. - 4.3. (…) 4.4. Gestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterla- gen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sach- lichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es darum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber einer Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellung- nahme vom 28. Mai 2019, S. 1). Dieses Mandat hat rund zwei Ar- beitsstunden umfasst (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. No- vember 2019; Detailaufstellung der Bemühungen im Mandat "B. - Zivilforderung C."). Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die beanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang mit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) gel- tend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemach- ten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des Darlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass die beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über Finanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten Mandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend mache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten Klientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachli- cher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar. 4.5. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat hätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat hat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean- 2019 Anwaltsrecht 317 zeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darle- hen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem eingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird er- sichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals im November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ers- ten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die das erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten Mandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte Anwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat, die sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die beanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 ange- nommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längs- tens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Ein unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt gemäss den gemachten Ausführungen nicht vor. Verwaltungsbehörden 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 321 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 53 Gewässerraum - Der Gewässerraum kann kleiner festgelegt werden als gemäss der "Fachkarte Gewässerraum", wenn sich die natürliche Gewässerbrei- te aus naturnahen Vergleichsstrecken und alten Pläne herleiten und sich so die Abweichung gegenüber den – auf abstrakten Korrek- turfaktoren fussenden – Berechnungen der Fachkarte begründen lässt (Erw. 4.4.1 und 4.4.2). - Die Festlegung darf in zweckmässigen Abschnitten erfolgen und muss nicht Meter um Meter begründet werden (Erw. 4.4.2). - Die kantonale Fachkarte legt den Gewässerraum behördenverbind- lich fest und macht, dass die Festlegungen im Übergangsrecht des Bundes nicht mehr anwendbar sind (Erw. 4.7.5). - Die Gemeinde muss fundiert begründen, wenn sie für ein künstlich angelegtes Gewässer keinen Gewässerraum ausscheidet. Rückwei- sung zur Neubeurteilung, wenn diese Begründung fehlt (Erw. 5) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. November 2019 (RRB Nr. 2019-001400) Aus den Erwägungen 4. Möhlinbach (Fliessgewässer mit mittlerer Breite) … 4.3 Festlegung des Gewässerraums in der Nutzungsplanung Das Gewässerschutzgesetz verlangt von den Kantonen die Fest- legung von Gewässerräumen entlang der oberirdischen Gewässer. Der Gewässerraum steht dem Gewässer zur Verfügung und gewähr- leistet insbesondere den Schutz vor Hochwasser sowie die natürli- chen Funktionen. Zu den natürlichen Funktionen gehören insbeson- dere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der