Haben Anwalt und Klient ein Pauschalhonorar vereinbart, darf der Anwalt auch dann keine Erhöhung fordern, wenn er mehr Arbeit leisten musste, als er ursprünglich prognostizierte. Umgekehrt hat der Klient auch dann die volle Vergütung zu entrichten, wenn die Besorgung der übernommenen Geschäfte oder die Leistung der aufgetragenen Dienste weniger Arbeit verursachte, als Anwalt und Klient bei Abschluss der Vereinbarung erwartet hatten. Vorbehalten bleibt der Fall, dass der Mehr- oder Minderaufwand auf einer Änderung des Vertragsgegenstands beruht, indem der Anwalt zusätzliche oder weniger Leistungen zu erbringen hatte, als ursprünglich vereinbart wurde. Eine sol-