a BGFA verstossen. 312 Anwaltskommission 2019 51 Art. 12 lit. i BGFA Verletzung der Berufspflichten; der Anwalt hat entgegen der schriftlich vereinbarten Pauschale mehr als den doppelten Aufwand abgerechnet. Es lag keine schriftliche Abrede zur Vertragsänderung vor. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Juli 2019 (AVV.2018.75), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen