Insbesondere ist keine zeitliche Dringlichkeit für die Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 20. September 2016 mit der Klientin des Anzeigers 1 ersichtlich. Der beanzeigte Anwalt wäre in dieser Situation verpflichtet gewesen, vorher den Rechtsvertreter der Anzeigerin 2 zu kontaktieren und diesen allenfalls um Zustimmung zum Direktkontakt zu ersuchen. Indem er dies unterliess, verstiess er gegen das Verbot des Direktkontaktes mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei. (…) Der beanzeigte Anwalt hat durch seinen Direktkontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei vom 20. September 2016 deshalb gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen.