mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte der beanzeigte Anwalt eine Antwort bis zum 30. September 2016. Aufgrund dieser Umstände bestand demnach die Gefahr einer Beeinflussung der Anzeigerin 2 und einer allenfalls unzweckmässigen Reaktion derselben. 5.3. Nach dem Gesagten gab es keinen zureichenden Grund für den beanzeigten Anwalt, die Gegenpartei (Anzeigerin 2) direkt zu kontaktieren. Ohne weiteres hätte er zuerst an deren Rechtsvertreter (Anzeiger 1) gelangen können. Insbesondere ist keine zeitliche Dringlichkeit für die Kontaktaufnahme mit Schreiben vom 20. September 2016 mit der Klientin des Anzeigers 1 ersichtlich.