5.2.5. Schliesslich ist noch - unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei - festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt die Anzeigerin 2, obwohl sie grundsätzlich nicht als absolut unbeholfene Gegenpartei bezeichnet werden kann, in einer nicht unbedeutenden Angelegenheit angeschrieben hat. Es ging um die aussergerichtliche Einigung u.a. für eine Forderung von CHF 13'449.50 (vgl. vorne, Ziff. 5.2.3). Vorliegend ist auch der zeitliche Aspekt zu berücksichtigen; mit Schreiben vom 20. September 2016 forderte der beanzeigte Anwalt eine Antwort bis zum 30. September