anwaltlich vertreten war. Vielmehr wollte der beanzeigte Anwalt (auch) den Honorarstreit aussergerichtlich erledigen. Aber genau in dieser Angelegenheit war die Anzeigerin 2 anwaltlich vertreten, was dem beanzeigten Anwalt, wie gezeigt (vgl. vorne, Ziff. 5.1), auch bekannt war. 5.2.5. Schliesslich ist noch - unter dem Aspekt der unzulässigen Beeinflussung der Gegenpartei - festzuhalten, dass der beanzeigte Anwalt die Anzeigerin 2, obwohl sie grundsätzlich nicht als absolut unbeholfene Gegenpartei bezeichnet werden kann, in einer nicht unbedeutenden Angelegenheit angeschrieben hat.