Auch im beigelegten Vergleichsvorschlag geht es um den Aufwand, der durch die notwendigen anwaltlichen und übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Honorarforderung verursacht worden ist (vgl. Beilage 5 zur Anzeige, S. 2 des Vergleichsvorschlags). (…) Demnach ging es entgegen den Ausführungen des beanzeigten Anwalts nicht nur um ein neues eigenständiges Verfahren, in welchem die Anzeigerin 2 nicht 2019 Anwaltsrecht 311