Js 3977/16") und auch im ersten Abschnitt ("In obiger Angelegenheit ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft München II zwischenzeitlich weit vorgeschritten.") des Schreibens vom 20. September 2016 auf das hängige Strafverfahren in Deutschland Bezug nimmt, geht es doch auch, wenn nicht sogar primär darum, die offene Honorarforderung im Sinne einer aussergerichtlichen Einigung zu erledigen. Auch im beigelegten Vergleichsvorschlag geht es um den Aufwand, der durch die notwendigen anwaltlichen und übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Honorarforderung verursacht worden ist (vgl. Beilage 5 zur Anzeige, S. 2 des Vergleichsvorschlags).