Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei aufdrängt. Zu denken ist etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter ist ein Direktkontakt beispielsweise zulässig, wenn die Gegenpartei den Kontakt selber sucht oder andere triftige Gründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.2; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O., Art. 12 N 51, 51c). 5. 5.1. Das fragliche Schreiben vom 20. September 2016 richtete der beanzeigte Anwalt direkt an seine ehemalige Klientin (vgl. Beilage 5 zur Anzeige). Diese wurde zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang