a BGFA dar. Umgeht ein Anwalt seine Berufskollegen, indem er mit der Gegenpartei direkt in Kontakt tritt, führt dies zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter. Mittelbar werden damit das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind Ausnahmen möglich, wenn sich eine direkte 310 Anwaltskommission 2019