{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-05-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2018-1_2019-05-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2338", "Checksum": "4b30be8820e866ccd2e5c5e382cb626d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2018.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 31.05.2019 AVV.2018.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 31.05.2019 AVV.2018.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 31.05.2019 AVV.2018.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; unzulässige direkte Kontaktaufnahme mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. 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Aufsichtsanzeige\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nDem beanzeigten Anwalt wird zudem vorgeworfen, in unzulässiger Weise direkt mit der Gegenpartei (Anzeigerin 2) Kontakt aufgenommen zu haben, die aber ihrerseits (wieder) durch einen Anwalt\n(den Anzeiger 1) vertreten worden sei (vgl. Anzeige).\n4.2. (…)\n4.3. (…) Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei,\ndie durch einen Anwalt vertreten ist, stellt grundsätzlich einen\nVerstoss gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA dar. Umgeht ein Anwalt seine Berufskollegen, indem er mit der Gegenpartei\ndirekt in Kontakt tritt, führt dies zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter. Mittelbar werden damit das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und\ndamit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in\nMitleidenschaft gezogen (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER\nFELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 51a). Nach Auffassung\ndes Bundesgerichts sind Ausnahmen möglich, wenn sich eine direkte\n310 Anwaltskommission 2019\n\nKontaktaufnahme mit der Gegenpartei aufdrängt. Zu denken ist etwa\nan Fälle besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht möglich ist, den\nRechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter ist\nein Direktkontakt beispielsweise zulässig, wenn die Gegenpartei den\nKontakt selber sucht oder andere triftige Gründe vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 sowie 2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.2; FELLMANN, BGFA-Kommentar, a.a.O.,\nArt. 12 N 51, 51c).\n5.\n5.1.\nDas fragliche Schreiben vom 20. September 2016 richtete der\nbeanzeigte Anwalt direkt an seine ehemalige Klientin (vgl. Beilage 5\nzur Anzeige). Diese wurde zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang\nmit dem Honorarstreit (VZ.2015.16) vom Anzeiger 1 anwaltlich vertreten (vgl. Beilage 4 zur Anzeige). Der beanzeigte Anwalt hatte seit\ndem 22. August 2015 Kenntnis vom Mandatsverhältnis (vgl.\nStellungnahme vom 6. März 2018, S. 8; Beilagen 37 und 38 zur\nStellungnahme vom 6. März 2018). Damit hat er die im Honorarstreit\nanwaltlich vertretene Gegenpartei (Anzeigerin 2) direkt kontaktiert;\ndies, obwohl er vom Vertretungsverhältnis wusste.\n5.2.\n5.2.1. - 5.2.3. (…)\n5.2.4. Obschon der beanzeigte Anwalt im Betreff (\"Strafsache\nST.2015.2880 AGZ 45 Js 3977/16\") und auch im ersten Abschnitt\n(\"In obiger Angelegenheit ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft\nMünchen II zwischenzeitlich weit vorgeschritten.\") des Schreibens\nvom 20. September 2016 auf das hängige Strafverfahren in Deutschland Bezug nimmt, geht es doch auch, wenn nicht sogar primär darum, die offene Honorarforderung im Sinne einer aussergerichtlichen\nEinigung zu erledigen. Auch im beigelegten Vergleichsvorschlag\ngeht es um den Aufwand, der durch die notwendigen anwaltlichen\nund übrigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geltendmachung\nder Honorarforderung verursacht worden ist (vgl. Beilage 5 zur Anzeige, S. 2 des Vergleichsvorschlags). (…) Demnach ging es entgegen den Ausführungen des beanzeigten Anwalts nicht nur um ein\nneues eigenständiges Verfahren, in welchem die Anzeigerin 2 nicht\n2019 Anwaltsrecht 311\n\n"}