Das Geheimhaltungsinteresse ist dabei – auch wenn das Berufsgeheimnis als Kernpunkt der anwaltlichen Berufspflichten schlechthin gilt – nicht in jedem Fall gleich schwer, sondern entsprechend den besonderen Umständen des Falles zu gewichten. Angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses kann nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2). 2.5. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine Anwältin oder ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges