2. 2.1. - 2.3. (…) 2.4. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Geheimhaltungsinteresse ist dabei – auch wenn das Berufsgeheimnis als Kernpunkt der anwaltlichen Berufspflichten schlechthin gilt – nicht in jedem Fall gleich schwer, sondern entsprechend den besonderen Umständen des Falles zu gewichten.