75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insbesondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforderlich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann.