348 Anwaltskommission 2017 der Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten sie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von divergierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben Ziff. 2.3, Ziff. 3.1.1). 3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessenkollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens am 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits der Verteidiger von A..