{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-03-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2017-6_2017-03-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2501", "Checksum": "3bcadd3850396095dc6f71a3196be9c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2017.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 14.03.2017 AVV.2017.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 14.03.2017 AVV.2017.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 14.03.2017 AVV.2017.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB \nDie Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insbesondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforderlich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:20", "Checksum": "5a8750437be151cc7d9ae2866bda7114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 14.03.2017 AVV.2017.6\nRegeste:\nArt. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB \nDie Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insbesondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforderlich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann.\n\n348 Anwaltskommission 2017\n\nder Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten\nsie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von divergierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein\nAusnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener\nAngeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben\nZiff. 2.3, Ziff. 3.1.1).\n3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessenkollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens\nam 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war\ner bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich\ngegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem beanzeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar\n2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung\nmehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor.\n3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine\nunzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag,\nindem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt.\n\n75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB\nDie Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insbesondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforderlich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine\nrechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat.\nDie Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom\nBerufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,\ndass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten\ngrundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. März 2017\ni.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2017.6).\n2017 Anwaltsrecht 349\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. - 2.3. (…)\n2.4. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat bei einem\nGesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem\nSpiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Geheimhaltungsinteresse ist dabei – auch wenn das Berufsgeheimnis als\nKernpunkt der anwaltlichen Berufspflichten schlechthin gilt – nicht\nin jedem Fall gleich schwer, sondern entsprechend den besonderen\nUmständen des Falles zu gewichten. Angesichts der institutionellen\nund individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses kann nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder\nprivates Interesse die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen\n(BGE 142 II 307 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016\nvom 6. Januar 2017 E. 3.2).\n2.5. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine Anwältin oder ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges\nInteresse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt. Diesem Interesse steht grundsätzlich das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit wie\nauch, je nach Konstellation, das individualrechtliche Interesse des\nKlienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher\ndamit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen. Bei der\nAbwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand\nRechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom\nKlienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die\nvoraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und,\nsofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche\nBedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem\nGesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b\nBGFA sogar gehalten sein kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Nach der\nRechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist aber die Entbindung –\njedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb\nihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvor-\n350 Anwaltskommission 2017\n\nschusses nicht möglich war – zu bewilligen, wenn der Anwalt sie\nbeantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemaligen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder\nStrafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren; zu verweigern\nist eine verlangte Entbindung in diesen Fällen nur dann, wenn die\nKlientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (Urteil des Bundesgerichts\n2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2).\nVerwaltungsbehörden\n2017 Wahlen und Abstimmungen 353\n\nI. Wahlen und Abstimmungen\n\n76 Gemeinderatswahlen\nEine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst implizit auch jene als Gemeinderat.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres,\nGemeindeabteilung, vom 23. August 2017 in Sachen Y. gegen die Einwohnergemeinde B. (769242/33.1).\n\n"}