348 Anwaltskommission 2017 der Kontrolle der Spielautomaten verantwortlich gewesen, belasteten sie sich gegenseitig. Angesichts dieser Ausgangslage ist von diver- gierenden Prozessinteressen auszugehen. Demnach liegt auch kein Ausnahmefall vor, bei welchem die Verteidigung verschiedener Angeschuldigter allenfalls zulässig gewesen wäre (vgl. oben Ziff. 2.3, Ziff. 3.1.1). 3.3.3. Für den beanzeigten Anwalt musste die Interessen- kollision damit bereits bei Mandatsannahme von B., somit spätestens am 3. März 2016, erkennbar gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich gegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem bean- zeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar 2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung mehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor. 3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine unzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag, indem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafver- fahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufs- regeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt. 75 Art. 13 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist ins- besondere auch zur Geltendmachung einer Honorarforderung erforder- lich, soweit die Klientin oder der Klient im konkreten Fall keine rechtsgenügliche Einwilligung gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben hat. Die Aufsichtsbehörde hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegen- einander abzuwägen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt von der Klientin oder vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen kann. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. März 2017 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2017.6). 2017 Anwaltsrecht 349 Aus den Erwägungen 2. 2.1. - 2.3. (…) 2.4. Die Anwaltskommission des Kantons Aargau hat bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Geheim- haltungsinteresse ist dabei – auch wenn das Berufsgeheimnis als Kernpunkt der anwaltlichen Berufspflichten schlechthin gilt – nicht in jedem Fall gleich schwer, sondern entsprechend den besonderen Umständen des Falles zu gewichten. Angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsge- heimnisses kann nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2). 2.5. Für die Interessenabwägung ist zu beachten, dass eine An- wältin oder ein Anwalt zwar regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarfor- derungen verfügt. Diesem Interesse steht grundsätzlich das insti- tutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit wie auch, je nach Konstellation, das individualrechtliche Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Informationen entgegen. Bei der Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen im Zusammen- hang mit einer offenen Honorarforderung ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Vorschuss verlangen kann, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer oder seiner Tätigkeit deckt, und, sofern das Mandat für sie oder ihn eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung hat, zur Erhebung eines solchen Vorschusses unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses von Art. 12 lit. b BGFA sogar gehalten sein kann (BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Nach der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis ist aber die Entbindung – jedenfalls dann, wenn der betroffene Anwalt dargelegt hat, weshalb ihm eine Kostendeckung z.B. über die Erhebung eines Kostenvor- 350 Anwaltskommission 2017 schusses nicht möglich war – zu bewilligen, wenn der Anwalt sie beantragt, um selber eine Honorarforderung gegen seinen ehemali- gen Klienten einzuklagen oder sich gegen Haftpflichtansprüche oder Strafanzeigen seiner ehemaligen Klienten zu wehren; zu verweigern ist eine verlangte Entbindung in diesen Fällen nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Aufrecht- erhaltung des Anwaltsgeheimnisses hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2). Verwaltungsbehörden 2017 Wahlen und Abstimmungen 353 I. Wahlen und Abstimmungen 76 Gemeinderatswahlen Eine Anmeldung als Gemeindeammann oder Vizeammann umfasst impli- zit auch jene als Gemeinderat. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 23. August 2017 in Sachen Y. gegen die Einwohner- gemeinde B. (769242/33.1). Aus den Erwägungen 2.1. Der Beschwerdeführer hat für die Gemeinderatswahlen vom 24. September 2017 fristgemäss einzig einen Wahlvorschlag als Ge- meindeammann abgegeben. Die nachgereichte Anmeldung als Ge- meinderat ist als verspätet nicht mehr berücksichtigt worden. 2.2. Nach § 29a Abs. 1 GPR sind die Wahlvorschläge von 10 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises zu unterzeichnen und müssen bei Kantons-, Bezirks- und Kreiswahlen bis zum 58., bei den übrigen Wahlen bis zum 44. Tag vor dem Hauptwahltag jeweils bis spätestens 12.00 Uhr bei der zuständigen Behörde eintreffen. In § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) vom 25. November 1992 wird die zuständige Behörde be- zeichnet und der Inhalt der Anmeldung geordnet. Weitere Vorschrif- ten enthält das kantonale Recht nicht. Insbesondere wird nicht expli- zit geregelt, ob eine Person, die sowohl als Gemeinderat wie auch als Gemeindeammann oder Vizeammann kandidiert, zwei separate Wahlvorschläge einreichen muss oder nicht.