(…) 2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsächlich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus Art. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.