456 Anwaltskommission 2018 tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 63 Art. 12 lit. f BGFA Indem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag.