{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-03-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2017-66_2018-03-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2415", "Checksum": "47a85696dfacac047540cfcbac0726e3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2017.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 02.03.2018 AVV.2017.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 02.03.2018 AVV.2017.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 02.03.2018 AVV.2017.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. f BGFA \nIndem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:53", "Checksum": "d8912cf9a9e8f60563620683064deae7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 02.03.2018 AVV.2017.66\nRegeste:\nArt. 12 lit. f BGFA \nIndem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag.\n\n456 Anwaltskommission 2018\n\ntens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser\nHinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\n\n63 Art. 12 lit. f BGFA\nIndem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine\nschuldhafte Verletzung vorlag.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 2. März 2018\n(AVV.2017.66), in Sachen Aufsichtsverfahren.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte\neine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des\nUmfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient\ndenn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Sie\nsoll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in\nAnspruch genommen werden kann (vgl. WALTER FELLMANN in:\nWALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 129c [zit.\nNAME, BGFA-Kommentar]).\n2.2. Die Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten Anwalts wurde mangels Prämienzahlung aufgehoben. Mit Schreiben\nvom (…) teilte die Berufshaftpflichtversicherung der Anwaltskommission mit, dass sie die Versicherungsdeckung für den beschul-\n2018 Anwaltsrecht 457\n\ndigten Anwalt mit Wirkung ab 21. März 2017 widerrufen habe (…).\nMit Schreiben vom (…) bestätigte die Berufshaftpflichtversicherung\ngegenüber der Anwaltskommission, dass der beschuldigte Anwalt ab\n1. September 2017 wieder über eine Versicherungsdeckung verfügt\n(…).\n2.3. Der beschuldigte Anwalt anerkennt grundsätzlich, dass er\nim Zeitraum vom 21. März 2017 bis am 31. August 2017 keine Versicherungsdeckung hatte. (…)\n2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsächlich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus\nArt. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.\n\n64 Art. 12 lit. a BGFA\nVerletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin\nmangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin\n(unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem\nUntersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurechnen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018\n(AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. (…) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte\nAnwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klienten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die\n"}