456 Anwaltskommission 2018 tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 63 Art. 12 lit. f BGFA Indem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungs- schutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetra- gen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufs- haftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 2. März 2018 (AVV.2017.66), in Sachen Aufsichtsverfahren. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu- schliessen. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung ab- zuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommen- tar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 129c [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). 2.2. Die Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten An- walts wurde mangels Prämienzahlung aufgehoben. Mit Schreiben vom (…) teilte die Berufshaftpflichtversicherung der Anwalts- kommission mit, dass sie die Versicherungsdeckung für den beschul- 2018 Anwaltsrecht 457 digten Anwalt mit Wirkung ab 21. März 2017 widerrufen habe (…). Mit Schreiben vom (…) bestätigte die Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Anwaltskommission, dass der beschuldigte Anwalt ab 1. September 2017 wieder über eine Versicherungsdeckung verfügt (…). 2.3. Der beschuldigte Anwalt anerkennt grundsätzlich, dass er im Zeitraum vom 21. März 2017 bis am 31. August 2017 keine Ver- sicherungsdeckung hatte. (…) 2.4. Indem der beschuldigte Anwalt während mehr als vier Mo- naten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeit- raums im Anwaltsregister eingetragen war (und zudem auch tatsäch- lich anwaltlich tätig war), verletzte er in objektiver Hinsicht die aus Art. 12 lit. f BGFA fliessende Pflicht, über eine risikodeckende Be- rufshaftpflichtversicherung zu verfügen. 64 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin (unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem Untersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurech- nen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beauf- sichtigt hat. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018 (AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte Anwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klien- ten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die