63 Art. 12 lit. f BGFA Indem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 2. März 2018 (AVV.2017.66), in Sachen Aufsichtsverfahren. Aus den Erwägungen