zeigten Anwalt anzurechnen und stellt ein grobes Fehlverhalten sei- 456 Anwaltskommission 2018 tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.