3. 3.1. Der Anzeiger wirft dem beanzeigten Anwalt einen unsorgfältigen Umgang mit anvertrauten Gerichtsakten vor. Der beanzeigte Anwalt habe die Originalakten einer Drittperson (Treuhandgesellschaft) ausgehändigt. Zudem seien die Akten in verändertem Zustand an das Gericht retourniert worden. Durch die Änderung der Akten sei nicht nur Verwirrung, sondern auch erheblicher Mehraufwand (drei zusätzliche Zeugenbefragungen) entstanden (…).