{"Signatur": "AG_AK_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-01-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_AK_001_AVV-2017-49_2018-01-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2414", "Checksum": "816b4903b8d1edeb8acb8db8b55728ed"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AVV.2017.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission 26.01.2018 AVV.2017.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission 26.01.2018 AVV.2017.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission 26.01.2018 AVV.2017.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Anwaltskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Anwaltskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 12 lit. a BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; unzulässige Weitergabe von Gerichtsakten im Original an eine Drittperson sowie Retournierung von Akten in verändertem Zustand"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:57", "Checksum": "71eddc9dfc1a3de9e582b411a2251cd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Anwaltskommission 26.01.2018 AVV.2017.49\nRegeste:\nArt. 12 lit. a BGFA \nVerletzung der Berufspflichten; unzulässige Weitergabe von Gerichtsakten im Original an eine Drittperson sowie Retournierung von Akten in verändertem Zustand\n\n2018 Anwaltsrecht 455\n\nI. Anwaltsrecht\n\n62 Art. 12 lit. a BGFA\nVerletzung der Berufspflichten; unzulässige Weitergabe von Gerichtsakten im Original an eine Drittperson sowie Retournierung von Akten in\nverändertem Zustand\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Januar 2018\n(AVV.2017.49), in Sachen Aufsichtsanzeige.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1. Der Anzeiger wirft dem beanzeigten Anwalt einen\nunsorgfältigen Umgang mit anvertrauten Gerichtsakten vor. Der\nbeanzeigte Anwalt habe die Originalakten einer Drittperson (Treuhandgesellschaft) ausgehändigt. Zudem seien die Akten in verändertem Zustand an das Gericht retourniert worden. Durch die Änderung\nder Akten sei nicht nur Verwirrung, sondern auch erheblicher Mehraufwand (drei zusätzliche Zeugenbefragungen) entstanden (…).\n3.2. (…)\n3.3. (…) Indem der beanzeigte Anwalt – trotz ausdrücklichen\nHinweises seitens des Gerichts, solches zu unterlassen – Gerichtsakten im Original an eine Drittperson weitergegeben hat, hat er gegen\ndie Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von Art. 12\nlit. a BGFA verstossen.\n3.4.\n3.4.1. - 3.4.3. (…)\n3.4.4. (…) Dass die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft die\nGerichtsakten verändert haben und somit die Originalakten in verändertem Zustand dem Gericht eingereicht worden sind, ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen und stellt ein grobes Fehlverhalten sei-\n456 Anwaltskommission 2018\n\ntens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser\nHinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften\nBerufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\n\n63 Art. 12 lit. f BGFA\nIndem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungsschutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetragen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine\nschuldhafte Verletzung vorlag.\n\nAus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 2. März 2018\n(AVV.2017.66), in Sachen Aufsichtsverfahren.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte\neine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des\nUmfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient\ndenn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Sie\nsoll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in\nAnspruch genommen werden kann (vgl. WALTER FELLMANN in:\nWALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 129c [zit.\nNAME, BGFA-Kommentar]).\n2.2. Die Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten Anwalts wurde mangels Prämienzahlung aufgehoben. Mit Schreiben\nvom (…) teilte die Berufshaftpflichtversicherung der Anwaltskommission mit, dass sie die Versicherungsdeckung für den beschul-\n"}