2018 Anwaltsrecht 455 I. Anwaltsrecht 62 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige Weitergabe von Gerichtsak- ten im Original an eine Drittperson sowie Retournierung von Akten in verändertem Zustand Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Januar 2018 (AVV.2017.49), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Anzeiger wirft dem beanzeigten Anwalt einen unsorgfältigen Umgang mit anvertrauten Gerichtsakten vor. Der beanzeigte Anwalt habe die Originalakten einer Drittperson (Treu- handgesellschaft) ausgehändigt. Zudem seien die Akten in veränder- tem Zustand an das Gericht retourniert worden. Durch die Änderung der Akten sei nicht nur Verwirrung, sondern auch erheblicher Mehr- aufwand (drei zusätzliche Zeugenbefragungen) entstanden (…). 3.2. (…) 3.3. (…) Indem der beanzeigte Anwalt – trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts, solches zu unterlassen – Gerichtsak- ten im Original an eine Drittperson weitergegeben hat, hat er gegen die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 3.4. 3.4.1. - 3.4.3. (…) 3.4.4. (…) Dass die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft die Gerichtsakten verändert haben und somit die Originalakten in verän- dertem Zustand dem Gericht eingereicht worden sind, ist dem bean- zeigten Anwalt anzurechnen und stellt ein grobes Fehlverhalten sei- 456 Anwaltskommission 2018 tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 63 Art. 12 lit. f BGFA Indem ein Anwalt während mehr als vier Monaten keinen Versicherungs- schutz hatte und während dieses Zeitraums im Anwaltsregister eingetra- gen war, verletzte er die Berufspflicht, über eine risikodeckende Berufs- haftpflichtversicherung zu verfügen. Keine Disziplinierung, weil keine schuldhafte Verletzung vorlag. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 2. März 2018 (AVV.2017.66), in Sachen Aufsichtsverfahren. Aus den Erwägungen 2. 2.1. Nach Art. 12 lit. f BGFA haben Anwältinnen und Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu- schliessen. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung ab- zuschliessen oder gleichwertige Sicherheiten zu erbringen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann (vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN / GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommen- tar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 129c [zit. NAME, BGFA-Kommentar]). 2.2. Die Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten An- walts wurde mangels Prämienzahlung aufgehoben. Mit Schreiben vom (…) teilte die Berufshaftpflichtversicherung der Anwalts- kommission mit, dass sie die Versicherungsdeckung für den beschul-