Zu diesem Zeitpunkt war er bereits der Verteidiger von A.. Die Mitbeschuldigten haben sich gegenseitig belastet, was, wie gezeigt, bereits anhand des dem beanzeigten Anwalts vorliegenden Schlussprotokolls vom 18. Februar 2016 ersichtlich war. Damit lag eine unzulässige Verteidigung mehrerer Angeschuldigter durch den beanzeigten Anwalt vor. 3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine unzulässige Doppelvertretung durch den beanzeigten Anwalt vorlag, indem er gleichzeitig zwei Mitbeschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren verteidigt hatte. Der beanzeigte Anwalt hat somit die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA verletzt.