3.3.2. (…) Zudem ergab sich aus dem erwähnten Schlussprotokoll, dass die beiden Beschuldigten unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen lieferten (vgl. Beilage 1 zur Anzeige). Indem die Beschuldigten jeweils angegeben haben, der andere sei zum Zeitpunkt 348 Anwaltskommission 2017